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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr  

(1)   Der Verein führt den Namen 

 

Turnverein 1846 Herborn e.V.

(2)   Er ist Rechtsnachfolger des am 1. Oktober 1846 gegründeten Vereins gleichen Namens.

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Herborn / Lahn-Dill-Kreis und ist beim Amtsgericht Wetzlar in das Vereinsregister eingetragen.

(4)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)   Der Verein verfolgt vornehmlich folgende Ziele:

  1. Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.
  2. Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege
  3. Die Förderung des Vereinslebens in gesellschaftlicher Hinsicht

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ebenso dürfen Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme der Regelung des § 11, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.

(5)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und bekennt sich zu den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  1. Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und weiteren Sportverbänden und Organisationen;
  2. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren-, und Breitensports;
  3. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Breiten- und Leistungssports
  4. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten;

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/ des gesetzlichen Vertreter/s Über die Aufnahme entscheidet das Vorstandsteam. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

(2)   Mitglieder des Vereins sind:

  1. Erwachsene,
  2. Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre,
  3. Ehrenmitglieder

(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet 

  1. die Vereinssatzung anzuerkennen, 
  2. die Zwecke des Vereines zu fördern und zu unterstützen, 
  3. die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,
  4. die Anordnungen des erweiterten Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie
  5. die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. 

Änderungen der Anschrift sowie alle sonstigen relevanten Änderungen adressbezogener Daten (z.B. Telefonnr, Email-Adresse, etc.) sowie Bankdaten bei Einzungsermächtigung durch Lastschriftverfahren sind dem Verein unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.

(4)   Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlichen Leistungen auf Vorschlag des Vorstandsteams durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5)   Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu, das passive ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Beisitzer*innen oder Abteilungsleiter*innen können mit Vollendung des 16. Lebensjahres ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstandsteam erklärt werden. Eine Kündigungserklärung per Email ist zulässig und ausreichend. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(2)   Ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstandsteams aus dem Verein ausgeschlossen werden, 

  1. wenn es bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliedbeitrag nicht bezahlt,
  1. wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder Interessen des Vereines verstößt.

(3)   Über den Ausschluss entscheidet das Vorstandsteam. Ist das betroffene Mitglied aber zugleich gewähltes Mitglied eines Vereinsorganes, so ist für die Ausschlussentscheidung ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig. 

(4)   Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes nach Abs.2, Punkt b. aus dem Verein bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des zuständigen Vereinsorganes. 

(5)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie Umlagen und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind in der jeweils gültigen Finanzordnung geregelt. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Vorstandsteam,
  3. der erweiterte Vorstand.

§ 8 Vorstandsteam

(1)   Das Vorstandsteam besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Vorstandsteam. Jeweils zwei sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

(2)   Die Vorstandsteammitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Vorstandsteam bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Sinne des § 26 BGB geschäftsführend im Amt. Bei vorgezogenen Wahlen tritt das neu gewählte Vorstandsteam unmittelbar sein Amt an.

(3)   Scheidet ein Vorstandsteammitglied während der Amtszeit aus dem Vorstandsteam aus, kann sich das Vorstandsteam selbstständig bis zur nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.

(4)   Das Vorstandsteam gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser werden die Aufgabenverteilungen und Verantwortlichkeiten der einzelnen Teammitglieder geregelt.

(5)   Das Vorstandsteam fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Verlauf der Sitzungen des Vorstandsteam ist zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Vorstandsteams zu unterzeichnen.

(6)   Das Vorstandsteam ist ermächtigt bei Bedarf u.a. folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

  1. Geschäftsordnung
  2. Finanzordnung (Beiträge, Verwaltungs- und Reisekosten)
  3. Ordnung über die Nutzung und Vermietung des Vereinsheimes

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1)   Der erweiterte Vorstand besteht aus 

  1. dem Vorstandsteam,
  2. mindestens 3 Beisitzer*innen und
  3. den Abteilungsleitern*innen der einzelnen Abteilungen. 

Die Verteilung der Verantwortlichkeiten auf die Beisitzer obliegt dem Vorstandsteam und richtet sich nach dessen Geschäftsordnung. 

(2)   Die Mitglieder Abs. 1, Buchstaben a. und b. des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(3)   Die Abteilungsleiter*innen werden durch das Vorstandsteam ernannt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)   Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch das Vorstandsteam durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern des Vereines. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

(3)   Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Diese Anträge müssen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung nicht bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist bedürfen Anträge zur Tagesordnung der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Die nachträgliche Zulassung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.

(4)   Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsteams geleitet. Sind keine Vorstandsteammitglieder anwesend, so wird der Leiter durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16te Lebensjahr vollendet haben.

(6)   Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandsteams zu unterschreiben.

(7)   Bei Satzungsänderungen und Ergänzungen der Tagesordnung nach Fristablauf nach Abs. 3 ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(8)   Ausschließliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandsteams
  2. Wahl des erweiterten Vorstandes
  3. Wahl des Wahlausschusses
  4. Wahl der Kassenprüfer*innen
  5. Entgegennahme der Jahresberichte
  6. Genehmigung des vom Vorstandsteam aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  7. Entlastung des Vorstandsteams
  8. Änderung der Satzung
  9. Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  12. Festsetzung der Höhe der Mitgliedbeiträge
  13. Genehmigung der Anstellung von hauptamtlich Beschäftigten zur Geschäftsführung

(9)   Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vergütungen für Vereinstätigkeiten

(1)   Die Vereins und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

(2)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

 

(3)   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen werden durch das Vorstandsteam festgelegt.

(4)   Das Vorstandsteam ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Vorstandsteam ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die Anstellung bedarf der vorherigen Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(6)   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1)   Der Verein Verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

(2)   Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der 

  1. Speicherung,
  2. Bearbeitung,
  3. Verarbeitung,
  4. Übermittlung,

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. 

(3)   Jedes Mitglied hat insbesondere folgende Rechte:

  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

(4)   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- Telemedien, Vereinszeitung und -homepage sowie elektronischen Medien (z.B. social Media) zu, soweit die Veröffentlichung dem Vereinszweck dient und diese nicht gegen die persönlichen Interessen des Vereins verstößt.

(5)   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck u verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Person aus dem Verein hinaus.

(6)   Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das Vorstandsteam eine*n Datenschutzbeauftragte*n

§ 13 Auflösung des Vereins

(1)   Die Änderung des Zwecks sowie die Auflösung oder Aufhebung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Zur entsprechenden Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§ 14 Ermächtigung

Das Vorstandsteam wird ermächtigt, an der Satzung redaktionelle Änderungen vorzunehmen, sofern sie den sachlichen Inhalt nicht ändern oder verfälschen und bei der Vereinsregisteranmeldung vom Vereinsregister gefordert werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese von der Mitgliederversammlung am 16.11.2024 beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung vom 24.10.2020.