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Satzung

Satzung

Turnverein 1846 Herborn e.V.

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A. Allgemeines

  • 1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Turnverein 1846 Herborn“.

2. Er ist Rechtsnachfolger des am 1. Oktober 1846 gegründeten Vereins gleichen Namens.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Herborn / Lahn-Dill-Kreis und ist beim Amtsgericht in Wetzlar in das Vereinsregister eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt vornehmlich folgende Zwecke:

1. Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren.

2. Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

3. Die Förderung des Vereinslebens in gesellschaftlicher Hinsicht.

  • 3 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

6. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

  • 4 - Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden, dessen Regelwerke, Richtlinien und Ordnungen ergänzend und unmittelbar für die Vereinsmitglieder gelten.

B. Vereinsmitgliedschaft

  • 5 - Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

2. Der Verein besteht aus:

a)  ordentlichen Mitgliedern,

b)  außerordentlichen Mitgliedern,

c)  Ehrenmitgliedern.

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern  ernennen.

6. Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

  • 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag          an den Verein zu richten.

2. Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

  • 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a)  Austritt aus dem Verein (Kündigung),

b)  Streichung von der Mitgliederliste,

c)  Ausschluss aus dem Verein oder

d)  Tod.

2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein (Kündigung) muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein erfolgen. Eine Kündigungserklärung per Fax oder E-Mail ist zulässig und ausreichend. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

  • 8 - Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und/oder seiner Ziele zuwiderhandelt oder ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand in einer ordentlichen Vorstandssitzung durch Beschluss.

    Ist das betroffene Mitglied aber zugleich ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied eines Satzungsorgans, so ist für die Ausschlussentscheidung ausschließlich die   Mitgliederversammlung zuständig. Die nachfolgenden Verfahrensgrundsätze gelten in diesem Fall sinngemäß auch für diesen Ausschluss, mit der Maßgabe, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht gegeben ist.

3.  Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

4. Der Beschluss über den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes und wird mit Beschlussfassung sofort wirksam, mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung endet. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich zu erheben. Die Beschwerde ist zu begründen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

    Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdeerhebungsfrist, unterwirft es sich damit dem Beschluss.

6.  Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

7.  Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 9 - Rechte der Mitglieder

1. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr. Beisitzer des Gesamtvorstandes sind bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahr wählbar.

2.  Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 9 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.

    Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitglieder-versammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

3.  Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.

4.  Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

  • 10 – Mitgliedsbeiträge u. sonstige Pflichten

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitglieder-versammlung bestimmt. Die Beiträge sind im Voraus für ein Jahr zu zahlen.

2.  Bei besonderen Notlagen eines Mitglieds kann dessen Beitrag gestundet, gemindert oder erlassen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.  Änderungen der Anschrift sowie alle sonstigen relevanten Änderungen adressbezogener Daten (wie z.B. Telefon- u. Faxnr., E-Mail-Adresse, etc.) sind dem Verein unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.

 

D. Die Organe des Vereins

  • 11 - Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind :

1. die Mitgliederversammlung

2. der Gesamtvorstand

3. der geschäftsführende Vorstand

4. der Vorstand nach § 26 BGB

 


 

 

  • 12 – Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste und gesetzgebende Organ des Vereins. Sie soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung, die vom Gesamtvorstand festgesetzt wird, einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung im Herborner Tageblatt, der Dill-Zeitung, Einstellen auf der Home-Page des Vereins und auf Facebook.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

    Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

    Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Die nachträgliche Zulassung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem   Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Gesamtvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

5.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

7. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung, soweit diese nicht die   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung tangiert, geregelt werden.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen wenn der Gesamtvorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt.

  • 13 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;

  2. Entlastung des Gesamtvorstandes;

  3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

  5. Wahl der Kassenprüfer;

  6. Wahl des Wahlausschusses;

  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;

  9. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;

10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der

Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes oder geschäftsführenden Vorstands fallen.

12. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder


 

  • 14 - Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

dem/der Vorsitzenden,

dem/der Geschäftsführer/in (stellvertr. Vors.)

einem/r Kassenwart/in

einem/r Mitgliederwart/in

mind. einem/r Sportwart/in,

dem/der Jugendwart/in,

dem/der Kulturwart/in

dem/der Werbe- und Pressewart/in

mind. zwei Beisitzer/innen

2. Eine Personalunion ist unzulässig.

3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich gegenüber dem Verein erklärt haben.

5. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

6.  Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

7. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.

  • - 15 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstands

1.  Der Gesamtvorstand hat über die ihm gem. dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben hinaus folgende   weitere Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

- Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,

- Erstellung des Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr

- Überwachung des Turn- und Sportbetriebes

- Gesamtplanung sportlicher und gesellschaftlicher Aktivitäten außerhalb des normalen

  Vereinsbetriebs

- Errichtung und Schließung von Abteilungen des Vereins

- Erlass und Änderung von Vereinsordnungen gem. § 21 der Satzung

- Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,

- Ausschluss von Mitgliedern.

2. Bestehen hinsichtlich der Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes Zweifel, ist der   Gesamtvorstand zuständig.

  • 16 - Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/den Kassenwart/en.

  • 17 - Zuständigkeiten und Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und führt die Vereinsgeschäfte. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und hält regelmäßige Sitzungen ab, die vom 1. Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind.

2.  Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

  • 18 - Vorstand gem. § 26 BGB

1.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem stellvertr. Vorsitzenden vertreten.

2.  Es besteht Einzelvertretungsbefugnis, von der der stellvertr. Vorsitzende aber nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

  • 19 – Beschlussfassung, Protokollierung

1.  Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.

     Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

     Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

     Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

     Wird bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, ist der Wahlgang zu wiederholen, in dem die relative Mehrheit entscheidet.

2.  Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

F. Sonstige Bestimmungen

  • 20 - Satzungsänderungen

1.  Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2.  Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Verein eingereicht werden.

3. Zur Abänderung des Vereinszwecks und dieses Paragraphen ist die Zustimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

  • 21 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

1. Ehrenordnung,

2. Beitragsordnung,

3. Finanzordnung,

4. Geschäftsordnung,

5. Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

  • 22 - Kassenprüfung

1.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

2.  Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

3.  Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Vereinskasse und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

Der 1. Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende haben das Recht jederzeit die Kasse zu prüfen.

 


 

  • 23 - Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1.  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

3.  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die Anstellung bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Gesamtvorstand.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Ersetzt werden nur die tatsächlich entstandenen und notwendigen Aufwendungen.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, kann eine Aufwendungsersatzpauschale gezahlt werden, die vom Gesamtvorstand festgesetzt wird und vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden muss.

8. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

 

  • 24 - Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1.  Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2.  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

- Speicherung,

- Bearbeitung,

- Verarbeitung,

- Übermittlung,

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3.  Jedes Mitglied hat das Recht auf

- Auskunft über seine gespeicherten Daten;

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

- Sperrung seiner Daten;

- Löschung seiner Daten bei Beendigung der Mitgliedschaft.

4.  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-, Telemedien, Vereinszeitung und -homepage sowie elektronischen Medien zu, soweit die Veröffentlichung dem Vereinszweck dient und diese nicht gegen persönliche Interessen des Mitglieds verstößt.


 

 

G. Schlussbestimmungen

  • 25 - Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 18 der Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Herborn die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

 

  • 26 - Ermächtigung

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, an der Satzung redaktionelle Änderungen vorzunehmen, sofern sie den sachlichen Inhalt nicht ändern oder verfälschen und bei der Vereinsregisteranmeldung vom Vereinsregister gefordert werden.

  • 27 - Inkrafttreten

Diese von der Mitgliederversammlung am 24.10.2020 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.